Wer kann „Umzugsunternehmer“ werden?
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Umzugsgut mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben, unterliegen der behördlichen Erlaubnispflicht und ist im Güterkraftverkehrsgesetz geregelt.
Die Berufszugangangsverordnung für den Güterverkehr fordert vom Unternehmer im Güterkraftverkehr:
Die Beförderung von Umzugsgut ist Handelsgesetzbuch (HGB §§ 451) geregelt.
Der Umzugsunternehmer schließt einen Frachtvertrag (Umzugsvertrag) über die Beförderung von Umzugsgut ab. Nach § 451 a umfassen die Pflichten des Frachtführers (Unternehmer) auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsguts und bei Verbrauchern auch ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen, wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
Im Gesetz sind ebenfalls die Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die besonderen Haftungsausschlussgründe, der Haftungshöchstbetrag, die Schadensanzeige, der Wegfall der Haftungsbefreiung und –begrenzungen sowie abweichende Vereinbarungen geregelt.
In der europäischen Norm - Umzug für Privatpersonen - EN 12522-1 /2. Die Norm legt fest:
Ein qualifizierter Umzugsunternehmer erbringt gegenüber seinen Kunden den Nachweis der Kenntnis und der Anwendung der professionellen Umzugsdienstleistung über die unabhängige regelmäßige Zertifizierung des Unternehmens.
Die Unternehmen des kooperierenden Umzugsgewerbes haben sich zur Anerkennung dieser europäischen Dienstleistungsnorm verpflichtet.
Sie schaffen damit: