Die Haftung des Möbelspediteurs ist gesetzlich geregelt. Sie ist auf den Umfang Ihres Umzugsgutes beschränkt. Der Gesetzgeber hat hier eine Haftungspauschale in Höhe von EUR 620,00 je cbm benötigter Laderaum für beschädigtes oder in Verlust geratenes Umzugsgut im Gesetz (§451g HGB) vorgeschrieben.
Allerdings gibt es eine Anzahl von Haftungsausschlüssen. Darunter auch das sogenannte „unabwendbare Ereignis“ ! Dies bezieht sich auf ein Schadenereignis, dass der Möbelspediteur nicht verhindern oder abwenden konnte. Hierzu gehört z.B. ein LKW Unfall der durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wird. Sollte Ihr Umzugsgut in diesem Fall zu schaden kommen, ist der Spediteur von der Haftung befreit. Auch wenn Sie Gegenstände selbst in Kartons verpacken, ist der Möbelspediteur von der Haftung frei gestellt.
Ferner ist im Rahmen einer möglichen Eintrittspflicht und im Falle eines Totalschadens nur eine Erstattung des Zeitwerts möglich. Daher empfiehlt es sich die von den Möbelspediteuren zusätzlich angebotene Transportversicherung ebenfalls zu beauftragen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen teilt Ihnen Ihr kooperierender Umzugsspediteur im Detail und in gesonderter Form mit.