Bei Umzügen (diese zählen zu haushaltsnahen Dienstleistungen), die von Möbelspeditionen durchgeführt wurden, können die reinen Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden und zwar bis zu 4.000,00 Euro.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung, in der die Arbeitskosten ausgewiesen sind und die Zahlung auf das Konto der Möbelspedition mittels eines Belegs Ihrer Bank nachweisen. Die Abzugsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/ eine Behörde erstattet werden.
Beruflich bedingte Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die berufliche Veranlassung ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten.